AKTUELLES
Regeln für das Ausfüllen der Angebotsunterlagen im öffentlichen Auftragswesen
Ein weiterer Präzedenzfall und ein großer Erfolg vor der Nationalen Berufungskammer! Unsere Kanzlei hatte die Ehre, den seitens des Auftraggebers beitretenden Träger im Verfahren zu vertreten, das infolge der vom Auftragnehmer eingelegten Berufung eingeleitet wurde. Der Streitgegenstand war darauf bezogen, wie die Lage einzuordnen ist, wenn der Auftragnehmer im Angebotsformular nicht alle preisbezogenen Informationen anführt, indem er feststellt, dass sie sich aus anderen „Einzeldaten“ im Angebotsformular ergeben. Die Berufung wurde von der Berufungskammer KIO im vollen Umfang zurückgewiesen, indem die Argumentation unserer Kanzlei uneingeschränkt unterstützt wurde – u.a. unter Feststellung:
KIO stellte fest, zahlreiche Beweise des Berufungsklägers seien allgemein bekannt und für die Entscheidung der Sache ohne Bedeutung. Es wurde betont, die Bevollmächtigten des Berufungsklägers hätten im Zuge des Verfahrens eingeräumt, es sei notwendig, einen Preis zur Vertragserfüllung zu ermitteln. Man sei ebenfalls nicht in der Lage, der Angabe einer eindeutigen Methode der Angebotsergänzung gerecht zu werden. Der Berufungskläger hätte beim Ausfüllen der Angebotsdokumentation keine erforderliche Sorgfalt gewahrt und das Ergreifen der Maßnahmen nach dessen Forderung würde zur Unverständlichkeit des Vertrags und zum Widerspruch dessen Bestimmungen mit der Kunst der Vertragsformulierung führen.
Das Urteil kann für die weitere Praxis im Bereich öffentliches Auftragswesen äußerst wichtig sein – insbesondere bei den Fragen nach den Regeln des Ausfüllens der Verfahrensdokumentation und der Preisgestaltung.
Der Text bezieht sich auf das Urteil von KIO vom 15. Januar 2021, AZ: KIO 3404/20.