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Abfallausschreibungen – der Gerichtshof hat Recht
Am 26. Februar 2014 stellte der Verfassungsgerichtshof auf einer nichtöffentlichen Sitzung (Aktenzeichen K 52/12) das aufgrund des Antrags des Stadtrates Inowrocław eingeleitete Verfahren in der Sache der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Art. 6d und Art. 6e des Gesetzes vom 13. September 1996 über Haltung der Sauberkeit und Ordnung in Gemeinden ein. Diese Vorschriften enthalten eine Regelung, welche die Pflicht der Durchführung einer Ausschreibung durch Gemeinde zur Wahl des den Siedlungsabfall von Immobilieneigentümern abholenden Unternehmens einführt. Heute ist es klar, dass eine Kommunalgesellschaft Abfall abholen kann, wenn sie eine Ausschreibung gewinnt.
Im Zusammenhang mit den das vorstehende Urteil bewertenden Kommentaren bespricht Dr. Jakub Pawelec den Kern und die Folgen der Entscheidung des Gerichtshofs.